exx-camp GmbH
Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
Stand 01.09.2021
- Allgemeines und Anwendungsbereich
1.1 Unsere Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (nachfolgend “AGB“) finden auf sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen exx-camp GmbH (nachfolgend Unternehmer) und ihren Kunden (nachfolgend Besteller) in der jeweils neuesten Fassung Anwendung, die Lieferungen und Leistungen – gleich welcher Art – durch exx-camp GmbH und ihren Kunden zum Gegenstand haben. Zusätzlich sind unsere AGB im Internet auf der Homepage www.exx-camp.de
jederzeit frei abrufbar und können vom Besteller in wiedergabefähiger Form gespeichert und ausgedruckt werden. Mit mündlicher oder schriftlicher Auftragserteilung bzw. mit Entgegennahme von Ware oder Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen.
Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
1.2 Das Vertragsverhältnis ist ein Werkvertrag.
1.3 Im Einzelfall ausdrücklich mit uns getroffene individuelle Vereinbarungen durch den Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen dieser AGB) haben – soweit sie nach Vertragsabschluss zustande kamen, in jedem Fall Vorrang vor dieser AGB. Für den Inhalt derartiger Individualvereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder – wenn ein solcher nicht vorliegt – die schriftliche Bestätigung des Unternehmers maßgeblich.
- Vergütung und Preise
2.1 Der Unternehmer ist berechtigt, vereinbarte Preise einseitig zu ändern, wenn und soweit sich für den Unternehmer die Bezugskosten für Produkte oder Leistungen, die zur Durchführung des erteilten Auftrages notwendig sind, nach Vertragsabschluss bis zur Abnahme bzw. Ablieferung ändern. Der Unternehmer ist verpflichtet die Preiserhöhung an den Besteller zu kommunizieren. Dem Besteller wird im Anschluss eine Widerspruchszeit von 2 Werktagen eingeräumt. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Preiserhöhung ohne Eingang eines Widerspruches als angenommen. Eine solche Preisänderung ist nicht zulässig, soweit ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wurde.
2.2 Der Unternehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu benennen. Die Vorauszahlung ist bei Auftragserteilung zur Zahlung fällig.
2.2 Der Unternehmer kann den Beginn der Leistungen vom Eingang der Anzahlung abhängig machen.
2.3 Sofern keine besonderen Zahlungsfristen vereinbart sind, ist der für den Vertragsgegenstand zu zahlende Preis innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung oder Übersendung der Rechnung – ohne Skonto oder sonstige Nachlässe – fällig.
2.4 Bei zulässigen Teillieferungen oder -leistungen ist der Unternehmer zu entsprechenden Teilabrechnungen berechtigt.
2.5 In den Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten.
2.6 Gerät der Besteller mit seinen Zahlungspflichten in Verzug, ist der Unternehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Der Nachweis über einen höheren Verzugsschaden steht dem Unternehmer frei.
- Fertigstellung und Lieferfristen
3.1 Liefer- und Fertigstellungstermine ergeben sich aus der Auftragserteilung. Wird der erteilte Auftrag auf Wunsch des Bestellers geändert, verliert der vereinbarte Liefer- und Fertigstellungstermin seine Gültigkeit. Der Unternehmer wird in diesem Fall einen neuen verbindlichen Liefer- und Fertigstellungstermin unter Berücksichtigung der sich durch die Auftragsänderung bzw. Auftragserweiterung ergebenen Verzögerung nach billigem Ermessen festlegen.
3.2 Soweit keine verbindlichen Termine vereinbart worden sind, wird der Unternehmer den Auftrag binnen angemessener Frist erfüllen.
3.3 Liefer- und Fertigstellungsfristen beginnen mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie der vom Besteller selbst bereitzustellenden Teile und Ausrüstung.
3.4 Der Unternehmer ist berechtigt, Probe -und Überführungsfahrten durchzuführen und Unteraufträge zu erstellen.
- Abnahme, Übergabe und Gefahrenübergang
4.1 Der Besteller ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von sieben Tagen ab Zugang der Mitteilung zur Übergabebereitschaft abzunehmen, sofern eine Abnahme nicht nach der Art des Auftragsgegenstandes ausgeschlossen ist. Im Falle der Nichtabnahme kann der Unternehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Unternehmer Schadenersatz, so beträgt dieser 20% des Nettoauftragwertes. Der Unternehmer und der Besteller bleiben berechtigt, in ihrem Interesse einen höheren bzw. niedrigeren Schaden nachzuweisen.
4.2 Die Abnahme bzw. Übergabe des Auftragsgegenstandes durch den Unternehmer erfolgt in der Niederlassung vom Unternehmer, soweit nichts anderes vereinbart worden ist. Mit der Abnahme bzw. Übergabe geht die Gefahr auf den Besteller über. Versendet der Unternehmer auf Verlangen des Bestellers den Auftragsgegenstand an einen anderen Ort, so geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald der Unternehmer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person ausgeliefert hat. Verzögert sich die Abnahme, die Übergabe oder der Versand auf Grund von Umständen, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Anzeige der Übergabebereitschaft auf den Besteller über.
4.3 Eine Abnahme und Eintragung des Auftragsgegenstandes beim TÜV obliegt, sofern nicht anders vereinbart, dem Besteller. Für den Unternehmer sind ausschließlich die Inhalte von Mustergutachten und/oder ABE (Allgemeine Betriebserlaubnis) maßgeblich.
- Gewährleistung
5.1 Soweit nicht anders vereinbart, gewährleistet der Unternehmer eine dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Auftragserteilung entsprechende Mangelfreiheit des Auftragsgegenstandes bei Abnahme bzw. Übergabe. Angaben in den Beschreibungen, Unterlagen und Abbildungen über den Auftragsgegenstand und dessen Werteangaben sind unverbindlich und keine Beschaffenheitsangaben im Sinne des § 443 BGB. Für Mängel, die aufgrund unsachgemäßer Behandlung durch den Besteller entstehen, wie z. Bsp. durch ungeeignete Verwendung, Nichtbeachtung der Betriebs- und Wartungsanweisungen, durch fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung, durch fehlerhafte Instandsetzung, durch übermäßige Beanspruchung, durch Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Werkstoffe, übernimmt der Unternehmer keine Gewährleistung.
5.2 Sofern im Einzelfall eine Abnahme des Auftragsgegenstandes ausgeschlossen ist, ist der Besteller verpflichtet, den Auftragsgegenstand unverzüglich nach Übergabe zu untersuchen und etwaige Mängel dem Unternehmer unverzüglich, spätestens jedoch binnen drei Werktagen schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Besteller die fristgerechte Anzeige, so gilt die Lieferung bzw. Leistung als genehmigt, es sei denn das es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, andernfalls gilt die Lieferung auch in Ansehen dieses Mangels als genehmigt.
5.3 Besteht ein Gewährleistungsanspruch des Bestellers, bestehen die folgenden Rechte: a) Die Gewährleistung geht nach Wahl des Unternehmers zunächst auf Beseitigung des Mangels oder Neuherstellung des Auftragsgegenstandes (Nacherfüllung). Der Ort zur Ausführung der Nacherfüllung ist unter Wahrung der Interessen des Bestellers durch den Unternehmer zu bestimmen. Sind zur Beseitigung des Mangels lediglich einzelne Teile zu ersetzen, sind diese vom Besteller beim Unternehmer Porto- und frachtfrei einzusenden. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Unternehmers über. b) Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl oder sie wird vom Unternehmer verweigert, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den vereinbarten Preis mindern. Schadenersatz kann der Besteller nur nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziffer 7 verlangen.
5.4 Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegenüber dem Unternehmer nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen verjähren in einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme des Auftragsgegenstandes. Ist eine Abnahme nach der Art des Auftragsgegenstandes ausgeschlossen, beginnt die Frist mit der Ablieferung.
- Nutzungsentschädigung, Wertminderung
6.1 Im Falle eines Rücktrittes hat der Kunde, soweit er oder ein Dritter den Auftragsgegenstand nach Lieferung in Besitz hatte oder nehmen konnte, eine Nutzungsentschädigung sowie auch jede unverschuldete Wertminderung des Auftragsgegenstandes zu ersetzen. Der Unternehmer ist berechtigt, als Nutzungsentschädigung und für die Wertminderung für jeden Tag der Nutzung eine Pauschale von 0,1% des Nettoauftragswertes für den Auftragsgegenstand zu verlangen. Gegenüber den pauschalen Ansprüchen bleibt dem Besteller der Nachweis offen, dass dem Unternehmer keine oder nur eine wesentlich geringere Einbuße entstanden ist.
- Haftung
7.1 Der Unternehmer haftet – außer bei Verletzungen der wesentlichen Vertragspflichten, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftgesetz – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszweckes notwendig sind.
- Kündigung
8.1 Macht der Besteller von seinem Kündigungsrecht nach § 649 BGB Gebrauch, kann der Unternehmer als pauschale Vergütung 15% des Auftragswertes verlangen, wenn die Ausführungen noch nicht begonnen haben. Wurde der Auftrag durch den Unternehmer angearbeitet, sind 80% des Auftragswertes zu zahlen. Der Unternehmer kann mehr als 80% des Auftragswertes einfordern, wenn durch den Unternehmer mehr als 80% der Leistungen erbracht worden sind. Hier hat der Unternehmer die Beweispflicht. Der Besteller hat das Recht, nachzuweisen, das durch den Unternehmer weniger als 80% der vereinbarten Leistungen erbracht worden sind. In diesem Fall ist der Besteller verpflichtet, nur die Leistungen in dieser Höhe zu vergüten.
- Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
9.1 Der Besteller kann gegenüber den Forderungen des Unternehmers nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.
9.2 Der Besteller darf ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf diesem Vertrag beruht.
- Erfüllungsort, Gerichtsstand
10.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Vertrages ist der Sitz des Unternehmers.
10.2 Für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist der Gerichtsstand ausschließlich Gerichtsstand Ilmenau oder nach Wahl durch den Unternehmer der Sitz des Kunden.
10.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
- Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen eines Vertrages bzw. der AGB zwischen dem Unternehmer und dem Besteller unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.